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EuGH zur Rufbereitschaft: Wann ist Rufbereitschaft Arbeitszeit

von | 4. Mrz 2018 | Arbeitsrecht

Der EuGH hat im Fall eines belgischen Feuerwehrmanns entschieden,

dass es sich um Arbeitszeit handelt, wenn Feuerwehrleute binnen 8 Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen müssen und daher während der Rufbereitschaft sie sich nur in der Nähe der Feuerwehrwache aufhalten können. Dies schränkt Freizeitgestaltung und Lebensführung erheblich ein.
In der Entscheidung vom 21.02.2018 EuGH C-518/15 hat der EuGH nun festgestellt, dass in einem solchen Fall die so genannte passive Rufbereitschaft als Arbeitszeit anzusehen ist.

Rufbereitschaft kann als passive Arbeitszeit verstanden werden.

Nach deutschem Recht wird unterschieden

zwischen dem Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit zu vergüten ist und der Rufbereitschaft. Der Unterschied zum deutschen Recht ist tatsächlich bei näherem Hinsehen jedoch nicht groß: auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass Rufbereitschaft nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer im Wesentlichen in dieser Zeit frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann. Rufbereitschaft soll etwa nicht vorliegen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 10 oder 20 Minuten sich am Arbeitsort einfinden muss.

Bezüglich der Bezahlung dieser Dienste gilt Folgendes:

Der EuGH hat bekräftigt, dass er für die Frage der Vergütung nicht zuständig ist, diese richtet sich nach nationalem Recht. Nach deutschem Recht ergibt sich die Vergütung aus den Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Allerdings müssen hier die Vorgaben des Mindestlohns eingehalten werden.

Für den Bereitschaftsdienst gilt dann der Mindestlohn als Lohnuntergrenze.

Allerdings ist dann nicht die einzelne Stunde des Bereitschaftsdienstes zu vergüten, sondern ist die Gesamtvergütung, die der Mitarbeiter mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, daraufhin zu überprüfen, ob die gezahlte Vergütung den Mindestlohn überschreitet. Dies gilt jedenfalls, solange kein Stundenlohn vereinbart ist. Insofern sind die Arbeitsstunden insgesamt ins Verhältnis zum Monatsentgelt zu setzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15; LAG Köln, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 8 Sa 540/15).

Ihr Ansprechpartner für dieses Thema:

Ein Portrait Ihres Ansprechpartners zu diesem Thema, Rechtsanwalt Dr. Dirk Habe

Rechtsanwalt

Dr. Dirk Habe

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Portrait Ihres Ansprechpartners zu diesem Thema, Rechtsanwalt Burkhard Bühre

Rechtsanwalt

Burkhard Bühre

Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht