Neue Mindestunterhaltssätze veröffentlicht
Die „Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ wurde am 21. November 2024 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 359 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Diese Verordnung legt die neuen Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder für die Jahre 2025 und 2026 fest.
Die festgelegten Mindestunterhaltssätze sind:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe):
- 482 Euro ab dem 1. Januar 2025
- 486 Euro ab dem 1. Januar 2026
Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe):
- 554 Euro ab dem 1. Januar 2025
- 558 Euro ab dem 1. Januar 2026
Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (3. Altersstufe):
- 649 Euro ab dem 1. Januar 2025
- 653 Euro ab dem 1. Januar 2026
Bundesjustizministerium veröffentlicht eine aktualisierte Version der Mindestunterhaltsverordnung.
Diese Anpassungen berücksichtigen die aktuellen Feststellungen des 15. Existenzminimumberichts der Bundesregierung, der die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Kindern für die Jahre 2025 und 2026 bestimmt.
Düsseldorfer Tabelle 2025
Die regelmäßige Anpassung des Mindestunterhalts soll sicherstellen, dass der Unterhalt den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht und den Bedarf der Kinder deckt.
Es ist wichtig zu beachten, dass der tatsächlich zu zahlende Unterhalt je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und unter Berücksichtigung des Kindergeldes variieren kann. Die Düsseldorfer Tabelle dient hierbei als Orientierungshilfe für die Bemessung des Kindesunterhalts.
Für weitere Informationen und Details zur Verordnung können Sie das Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 359 vom 21. November 2024 einsehen.
Ihr Ansprechpartner für dieses Thema:
Rechtsanwältin
Inge Saathoff
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt
Burkhard Bühre
Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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