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Neue Rechtsprechung zur „Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“

von | 10. Mrz 2015 | Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung

vom 10.02.2015, AZ 9 AZR 455/13, entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers gem. § 1 des Bundesurlaubsgesetzes aus 2 Komponenten besteht:

      • zum einen die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung zu entbinden
      • und zum anderen die Verpflichtung, das vereinbarte Urlaubsentgelt zu zahlen.

Ein Arbeitgeber gewähre durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschutz „nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.“

Bei Freistellungsklauseln auf Urlaubsentgelte achten

Für die Praxis bedeutet dies:

Der Arbeitgeber muss in einer Freistellungserklärung nicht nur ausdrücklich erwähnen, dass die Freistellung unwiderruflich ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber wohl ausdrücklich und vorbehaltlos erklären, dass er die Zahlung des Urlaubsentgelts ausdrücklich zusagt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Zusage des Urlaubsentgeltes, könnte die Anrechnung unwirksam sein. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer im Regelfall aus Annahmeverzug einen Anspruch auf Vergütung für die Dauer der Freistellung, der Urlaubsanspruch wäre damit aber noch nicht erfüllt und könnte zusätzlich geltend gemacht werden.

Freistellungsklauseln sind daher „angreifbar“, wenn eine Zusage, das Urlaubsentgelt zu zahlen, fehlt. Bei Ausspruch einer Kündigung mit Freistellung ist auf die genaue Formulierung zu achten. 

Ihr Ansprechpartner für dieses Thema:

Ein Portrait Ihres Ansprechpartners zu diesem Thema, Rechtsanwalt Dr. Dirk Habe

Rechtsanwalt

Dr. Dirk Habe

Fachanwalt für Insolvenzrecht und
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Portrait Ihres Ansprechpartners zu diesem Thema, Rechtsanwalt Burkhard Bühre

Rechtsanwalt

Burkhard Bühre

Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht