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Teilnahme an der Einschulungsfeier für Umgangsberechtigten

von | 13. Okt 2021 | Familienrecht

OLG Zweibrücken: Teilnahme an der Einschulungsfeier für Umgangsberechtigten

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass es beim Aufeinandertreffen beider Elternteile zum Austausch von Feindseligkeiten kommt. Das könnte traumatische Folgen für das Kind haben, weil gerade die Einschulung für das Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage verbunden ist: Stolz und Vorfreude einerseits, Aufregung und Respekt andererseits.

Kein Austausch von Feidseligkeiten zwischen Elternteilen bei Einschulung

Werner F. ist der leibliche Vater von Florian,

der im August 2013 geboren wurde. Florians Mutter Lisa K. hatte von Werner F. eine Samenspende erhalten und war auf diese Weise schwanger geworden. Sie lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit Olga K., die das Kind mit der Einwilligung des Vaters adoptierte, als es 1 Jahr alt war. Werner F. hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit Florian, entweder im Haushalt der Eltern, also der Mutter und der Adoptivmutter, oder außerhalb; immer war eine von ihnen anwesend. Der Junge weiß, dass Werner F. sein leiblicher Vater ist.

Almut und Herbert M. haben zwei Kinder.

Sie sind verheiratet, leben aber getrennt. Ihr Trennungskonflikt ist tiefgehend und führte sie schon mehrmals zum Familiengericht. Zuletzt wurde die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Mutter übertragen, Herbert M. wurde ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Er hat sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren Beschwerden eingelegt, beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Während dieser Beschwerdeverfahren hat sich der Vater von Almut gewünscht, an der Einschulungsfeier ihrer Tochter Conni teilnehmen zu dürfen. Das lehnte die Mutter aber ab. Sie drohte sogar mit einem Polizeieinsatz, falls der Mann doch teilnehmen würde.
Herbert M. beantragte beim Oberlandesgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Kindesmutter auferlegt wird, ihn an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück.

In dem Beschluss heißt es, dass nach dem Gesetz das Umgangsrecht zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier beinhalte. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können. Es dürfe nicht die Gefahr bestehen, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.
Bei Connis Eltern gebe es aber einen besonders tiefgreifenden Trennungskonflikt. Seitdem Herbert M. in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, seine Frau Almut habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Aber gerade das Ereignis der Einschulung sei für ein Kind mit hohen Erwartungen verknüpft und bringe eine besondere Gefühlslage mit sich, nämlich Stolz und Vorfreude, aber auch Aufregung und Respekt.
Eine Eskalation auf offener Bühne, die hier zu befürchten sei, könne schlimmstenfalls traumatische Folgen für das Kind haben und müsse verhindert werden. Conni wird die Einschulungsfeier also ohne ihren Vater erleben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Az 2 UFH 2/21, Beschluss vom 30.8.2021, OLG-Pressemitteilung

Ihr Ansprechpartner für dieses Thema:

Ein Portrait Ihres Ansprechpartners zu diesem Thema, Rechtsanwältin Inge Saathoff

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Inge Saathoff

Fachanwältin für Familienrecht

Ein Portrait Ihres Ansprechpartners zu diesem Thema, Rechtsanwalt Burkhard Bühre

Rechtsanwalt

Burkhard Bühre

Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht