Als Leitsätze zu den Rechten des leiblichen Vaters bei Stiefkindadoption gelten:
Das grundrechtlich geschützte Interesse eines möglichen leiblichen Vaters, seine Rechtsstellung als Vater geltend zu machen, erfordert, dass das Familiengericht ihn über ein Adoptionsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 FamFG informiert. Dies dient der Wahrung seines Rechts auf Beteiligung.
Eine Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht ist nur möglich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der leibliche Vater auf seine Rechte verzichtet hat. Ansonsten ist eine Benachrichtigung lediglich in den Fällen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich.
Nicht überprüfbare Erklärungen oder Dokumente, wie Textnachrichten, die von der Annehmenden und der Kindesmutter vorgelegt werden, reichen nicht aus, um die Benachrichtigungspflicht gegenüber einem bekannten privaten Samenspender auszuschließen.
Adoption des durch private Samenspende gezeugten Kindes ohne Benachrichtigung des Vaters ist nicht zulässig.
Sachverhalt:
Die Ehefrau einer Kindesmutter beantragte die Adoption eines durch private Samenspende gezeugten Kindes. Der Samenspender wurde im Verfahren nicht benachrichtigt. Die Kindesmutter und Annehmende gaben an, der Samenspender sei mit der Adoption einverstanden, wollten jedoch seine Identität nicht offenlegen. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Adoption ab, da der Samenspender nicht beteiligt wurde.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Annehmenden zurück. Es sei erforderlich, den Samenspender zu benachrichtigen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Rechte geltend zu machen. Ohne solche Benachrichtigung sei eine Adoption nicht zulässig. Ein Verzicht auf die Vaterstellung durch den Samenspender konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, und die vorgelegten Textnachrichten genügten den Anforderungen an Authentizität und Verlässlichkeit nicht.
Die Rechte privater Samenspender werden durch den Beschluss des BGH gestärkt
Relevanz der Entscheidung.
Der Beschluss stärkt die Rechte leiblicher Väter, auch im Kontext privater Samenspenden. Er stellt klar, dass das Familiengericht im Adoptionsverfahren umfassend prüfen muss, ob der mögliche Vater informiert wurde und seine Beteiligung wünscht. Ein bloßer Verzicht auf die Offenlegung seiner Identität durch die Kindesmutter oder die Annehmende reicht nicht aus, um auf seine Benachrichtigung zu verzichten.
BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – Az. XII ZB 147/24
Ihr Ansprechpartner für dieses Thema:
Rechtsanwältin
Inge Saathoff
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt
Burkhard Bühre
Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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