Die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern
für ihre minderjährigen Kinder entfällt, wenn für den Enkelunterhalt leistungsfähige Großeltern da sind. Unterhaltspflichtigen steht eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, die sie nicht antasten müssen. Eltern minderjähriger Kinder müssen sich aber stärker belasten. Das Gesetz macht davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“. Damit sind auch die Großeltern gemeint, denn als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Zuerst sind aber die Eltern gefordert, die Ersatzhaftung der Großeltern stellt eine Ausnahme dar. Außerdem dürfen sie deutlich größere Summen für sich behalten als die Eltern.
Großeltern sind grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig
Friedrich F. muss für seine 11jährige Tochter Unterhalt zahlen.
Da er regelmäßig nur sehr wenig an die Kindesmutter zahlte, übernahm die Unterhaltsvorschusskasse bestimmte Summen. Schließlich verlangte sie 760 Euro von Friedrich F. zurück. Der Mann hatte aber nur ein Nettoeinkommen von 1.460 Euro. Davon musste er monatlich 60 Euro Fahrtkosten zahlen, um zur Arbeit zu kommen. Er muss nicht nur für die Tochter, sondern auch noch für einen 17jährigen Sohn Unterhalt zahlen. Mit seinem geringen Einkommen konnte er für das Mädchen nur 100 Euro monatlich aufbringen. Die Kindesmutter verdiente aus einer Teilzeittätigkeit lediglich 1.015 Euro.
Das Amtsgericht entschied zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse.
Friedrich F. wandte ein, dass er nur bis zum angemessenen Selbstbehalt zahlungsfähig sei. Aber seine Eltern, also die Großeltern des Kindes, seien leistungsfähig. Als Polizeibeamter und als Briefzustellerin der Deutschen Post verfügten sie gemeinsam über 5.700 Euro monatliches Nettoeinkommen. Vor dem Oberlandesgericht bekam Friedrich F. recht, er brauchte den Unterhalt nicht zu zahlen. Und dabei blieb es auch nach der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichshof.
Auch wenn die Tochter Anspruch auf höheren Unterhalt hatte, sei Friedrich F. nicht verpflichtet gewesen, mehr zu zahlen, als er bis dahin erbracht habe. Er könne seinen angemessenen Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 Euro verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht der Großeltern väterlicherseits verweise. Die gesteigerte Unterhaltspflicht, die sonst gegenüber minderjährigen Kindern besteht, gelte nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter da sei. Dies seien hier die Großeltern, die den Kindesunterhalt leisten können, auch wenn sie einen erhöhten Selbstbehalt von seinerzeit 1.800 Euro für sich in Anspruch nehmen. Das ist die Summe, die auch beim Elternunterhalt behalten werden darf. Indirekt würden sie zwar dem eigenen Kind, nämlich Friedrich F., Unterhalt gewähren, obwohl sie ihm gegenüber nicht mehr Unterhaltspflichtig sind. Aber so sei der Gesetzeswortlaut, wenn der Vater einen weiteren Unterhaltspflichtigen nachweise, sei seine erweiterte Unterhaltsverpflichtung ausgeschlossen.
Laut Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet,
einander Unterhalt zu gewähren. Die Eltern als die näheren Verwandten stehen zwar an erster Stelle vor den Großeltern. Wer aber bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Kindesunterhalt zu gewähren, ohne seine eigene Existenz zu gefährden, braucht die gesteigerte Unterhaltspflicht nicht zu erfüllen. Das war bei Friedrich F. der Fall, der neben seiner Tochter auch dem älteren Sohn gegenüber verpflichtet ist. Damit die Tochter den ihr zustehenden Unterhalt erhält, müssen die Großeltern einspringen.
Bis zu dieser BGH-Entscheidung war es umstritten, ob die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern ausgeschlossen ist, wenn Großeltern den Enkelunterhalt leisten können.
Dies haben die Karlsruher Richter jetzt klargestellt:
Die Entscheidung entspreche nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der Bestimmungen zum Verwandtenunterhalt. Dabei bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht. Dies ist auch dadurch sichergestellt, dass den Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht als den Eltern gegenüber ihren Kindern. Außerdem können die Sozialhilfebehörden, wenn die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hat, die Großeltern nicht in Anspruch nehmen, wenn sie Vorschuss geleistet haben.
Az XII ZB 123/21, Beschluss vom 27.10.2021, BGH-Pressemitteilung
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Rechtsanwältin
Inge Saathoff
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt
Burkhard Bühre
Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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