Unterhalt im Familienrecht: Ein Überblick
Unterhaltsfragen sind nicht nur eine juristische Angelegenheit, sondern betreffen oft sehr persönliche und emotionale Lebenssituationen. Ob Kindesunterhalt zur Sicherstellung der Versorgung eines Kindes, Ehegattenunterhalt zur wirtschaftlichen Absicherung nach einer Trennung oder nachehelicher Unterhalt – diese Themen sind vielschichtig und oft mit Unsicherheiten verbunden. Ziel dieser Übersicht ist es, Ihnen eine klare und verständliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen zu bieten.

Allgemeines zum Unterhalt
Was ist Unterhalt?
Unterhalt ist eine finanzielle Verpflichtung, die einer Person zusteht, um deren Lebensbedarf zu decken. Er kann sich aus Verwandtschaftsverhältnissen oder einer bestehenden bzw. beendeten Ehe ergeben.
Wer ist unterhaltsberechtigt?
Unterhaltsberechtigt sind insbesondere:
- Kinder (Kindesunterhalt)
- Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt)
- Eltern (Elternunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen)
- Nicht verheiratete Elternteile (Betreuungsunterhalt)
Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Bedarfs: Der Bedarf richtet sich nach der jeweiligen Unterhaltsart.
- Prüfung der Bedürftigkeit: Es wird ermittelt, inwieweit der Berechtigte seinen Bedarf selbst decken kann.
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten: Dabei wird geprüft, ob der Verpflichtete finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen.
Beim Kindesunterhalt dient die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe. Beim Ehegattenunterhalt werden verschiedene Berechnungsmodelle angewandt, unter anderem die Quotenmethode oder eine konkrete Bedarfsberechnung.
Kindesunterhalt
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Grundsätzlich ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag durch Betreuung und Erziehung.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Die Düsseldorfer Tabelle gibt eine Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhalts vor. Sie basiert auf dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.
Bis wann besteht Anspruch auf Kindesunterhalt?
- Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.
- Volljährige Kinder haben weiterhin Anspruch, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Welche Kosten sind im Kindesunterhalt enthalten?
Der Kindesunterhalt umfasst sämtliche Kosten, die für die grundlegende Versorgung des Kindes notwendig sind, darunter:
- Ernährung, Kleidung und Unterkunft
- Bildungsausgaben, Schulmaterialien und Nachhilfe
- Freizeitaktivitäten und Hobbys
- Medizinische Versorgung und notwendige Zusatzkosten (z. B. Brillen oder Zahnspangen)
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann?
Falls der Verpflichtete zahlungsunfähig ist, kann das Jugendamt in bestimmten Fällen Unterhaltsvorschuss leisten. Dieser wird später vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
Wie verhält es sich mit dem Sonder- und Mehrbedarf?
Neben dem regulären Kindesunterhalt können zusätzliche Kosten entstehen, die als Sonder- oder Mehrbedarf gelten. Dazu gehören:
- Sonderbedarf: Einmalige, unvorhergesehene hohe Ausgaben (z. B. kieferorthopädische Behandlung, Klassenfahrten)
- Mehrbedarf: Regelmäßig anfallende Zusatzkosten (z. B. Betreuungskosten für eine Kita oder spezielle Fördermaßnahmen)
Was passiert bei einem Wechselmodell?
Wenn das Kind gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut wird (Wechselmodell), kann sich die Berechnung des Kindesunterhalts ändern. In diesen Fällen wird häufig eine anteilige Kostenbeteiligung beider Elternteile anhand ihrer Einkommensverhältnisse vorgenommen.
Ehegattenunterhalt
Trennungsunterhalt im Vergleich zum nachehelicher Unterhalt
- Trennungsunterhalt wird nach der Trennung bis zur Scheidung gezahlt.
- Nachehelicher Unterhalt kann nach der Scheidung geschuldet sein, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.
Arten des nachehelichen Unterhalts
Je nach Lebenssituation des Berechtigten kann es verschiedene Gründe für nachehelichen Unterhalt geben:
- Betreuungsunterhalt: Falls ein gemeinsames Kind betreut wird.
- Aufstockungsunterhalt: Falls der geschiedene Ehegatte trotz Erwerbstätigkeit nicht genug verdient.
- Unterhalt wegen Krankheit oder Alters: Falls eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist.
- Ausbildungsunterhalt: Falls der Ex-Ehegatte aufgrund der Ehe eine Ausbildung unterbrochen hat und diese nach der Scheidung nachholen muss.
Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?
Die Höhe des Ehegattenunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und wird meist nach der 3/7-Methode berechnet:
-
Der geringer verdienende Ehegatte erhält 3/7 des Differenzeinkommens.
-
Falls der Berechtigte eigenes Einkommen erzielt, wird dieses auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann zeitlich begrenzt oder der Höhe nach reduziert werden, insbesondere wenn der Berechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat oder sich eine Eigenversorgung absehen lässt.
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsansprüche können unter bestimmten Umständen verwirkt sein, etwa wenn der Berechtigte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Verpflichteten begangen hat oder über längere Zeit keinen Unterhalt eingefordert hat. Ebenso kann eine neue Lebenspartnerschaft oder Ehe des Berechtigten zu einer Reduzierung oder zum Wegfall des Anspruchs führen.
Typische Streitpunkte beim Ehegattenunterhalt
-
Dauer der Unterhaltszahlungen
-
Höhe des Einkommens und Berechnung des Bedarfs
-
Eigenverantwortung des Berechtigten
-
Einfluss von neuen Partnerschaften oder veränderten Lebensverhältnissen

Einkommensermittlung und Wohnvorteil
Wie wird das Einkommen für die Unterhaltsberechnung ermittelt?
Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist der erste und wichtigste Schritt bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs. Dabei wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Verpflichteten ermittelt. Dieses umfasst:
- Arbeitseinkommen: Netto-Gehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni, Überstundenvergütungen und sonstiger Vergütungen.
- Selbstständige Tätigkeit: Hier wird meist ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre gebildet, um Schwankungen auszugleichen.
- Mieteinnahmen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug aller Kosten.
- Kapitalerträge: Zinserträge, Dividenden und sonstige Einkünfte aus Vermögen.
- Sozialleistungen: Krankengeld, Arbeitslosengeld I (aber kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe).
- Sachbezüge: Dienstwagen oder mietfreies Wohnen als geldwerter Vorteil.
- Steuerrückerstattungen: Falls regelmäßig zu erwarten, können diese ebenfalls einbezogen werden.
Der Wohnvorteil – Einfluss auf die Unterhaltsberechnung
Ein spezieller Aspekt der Einkommensermittlung ist der sogenannte Wohnvorteil. Dieser betrifft Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige (oder der Unterhaltsberechtigte) eine Immobilie besitzt und mietfrei darin wohnt. Da dies eine ersparte Mietzahlung bedeutet, wird dieser Vorteil dem Einkommen zugerechnet.
- Bewertung des Wohnvorteils:
- Wird anhand der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Immobilie berechnet.
- Falls eine Hypothek besteht, werden die Zinszahlungen in Abzug gebracht (nicht aber die Tilgungsraten, da diese als Vermögensbildung gelten).
- Auswirkungen auf den Unterhalt:
- Der Wohnvorteil erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen des Verpflichteten.
- Falls der Berechtigte in der gemeinsamen Ehewohnung verbleibt, kann auch ihm ein Wohnvorteil zugerechnet werden.
Diese Faktoren können zu erheblichen Abweichungen bei der Unterhaltsberechnung führen.

Unterhalt und Ehevertrag
Kann Unterhalt durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden?
Ein Ehevertrag ermöglicht es Ehepartnern, individuelle Vereinbarungen über Unterhalt, Vermögensaufteilung und Altersvorsorge zu treffen. Besonders der Unterhalt kann in einem Ehevertrag geregelt werden, allerdings sind dabei gesetzliche Grenzen zu beachten.
Welche Unterhaltsregelungen sind in einem Ehevertrag möglich?
Ehegatten können im Ehevertrag folgende Punkte festlegen:
- Ausschluss oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
- Möglich, sofern keine einseitige Benachteiligung vorliegt
- Unwirksam, wenn ein Ehepartner dadurch unangemessen benachteiligt wird (z. B. bei ehebedingten Nachteilen)
- Modifizierte Unterhaltsregelungen
- Vereinbarungen zur Höhe oder Dauer des nachehelichen Unterhalts
- Staffelungen oder Befristungen je nach Dauer der Ehe oder wirtschaftlicher Entwicklung
- Regelungen zum Betreuungsunterhalt
Häufig besonders sensibel, da die Betreuung gemeinsamer Kinder nicht unangemessen benachteiligt werden darf - Anpassung an zukünftige Veränderungen
Klauseln für Änderungen bei beruflicher Entwicklung oder Geburt von Kindern
Grenzen der Unterhaltsregelung im Ehevertrag
Nicht alle Regelungen sind zulässig. Ein völliger Ausschluss des Unterhalts kann sittenwidrig und somit unwirksam sein, insbesondere wenn:
- ein Ehepartner wirtschaftlich deutlich schwächer gestellt wird,
- ein Partner nach der Ehe aufgrund der Kinderbetreuung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen,
- der Ehevertrag unter Druck oder ohne angemessene Beratung abgeschlossen wurde.
Möglichkeit der späteren Überprüfung durch Gerichte
Ein Ehevertrag kann nachträglich auf seine Fairness hin überprüft werden. Falls er als sittenwidrig oder unangemessen betrachtet wird, kann das Gericht ihn ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
Aktuelles zum Thema Unterhalt
Unterhaltsrechtliche Regelungen unterliegen laufenden Änderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Daher ist es ratsam, regelmäßig aktuelle Entwicklungen zu verfolgen oder sich rechtlich beraten zu lassen.
Diese Übersicht soll Ihnen lediglich einen ersten Einblick in das Unterhaltsrecht geben.
Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie uns bitte unter Telefonnummer 0441-99 84 88 0!
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